Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt
das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen für ihn einen gesetzlichen Betreuer.
Mittlerweile können wir auf 25 Jahre Erfahrung in der Führung gesetzlicher
Betreuungen nach § 1896 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zurückblicken.
Der Tätigkeitsbereich liegt in den Amtsgerichtsbezirken Köln und Umgebung.